Was die katholische Kirche tun kann, um ein attraktiver(er) Arbeitgeber zu sein
Die aktuellen Entwicklungen in der katholischen Kirche, insbesondere auch der Missbrauchsskandal, haben die gesellschaftliche Debatte um das eigenständige kirchliche Arbeitsrecht neu befeuert. Gleichzeitig machen zahlreiche Personalverantwortliche katholischer Einrichtungen und Institutionen zunehmend die Erfahrung, dass es immer schwieriger wird, überhaupt neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden. Die katholische Kirche hat als Arbeitgeber offensichtlich drastisch an Attraktivität verloren.
Die deutsche Bischofskonferenz hat den Ball aufgenommen und diskutiert eine Neufassung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Dienstverhältnisse“. Erste Entwürfe zeigen, dass die bisherigen Anforderungen vor allem an die persönliche Lebensführung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Disposition stehen. Die „Kirchlichkeit“ von Einrichtungen und Institutionen in katholischer Trägerschaft soll völlig neu definiert werden – nicht mehr von der Lebensführung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter her, sondern vom Selbstverständnis und vom „Geist“ her, der in den Einrichtungen herrscht. Die Dienstgeber werden mit Blick auf die „Kirchlichkeit“ ihrer Einrichtungen und Institutionen in die Pflicht genommen. Sie sind gefordert, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Bildungs- und Qualifizierungsangebote zu machen, damit sich diese mit dem Selbstverständnis und dem „Geist“ der Einrichtungen und Institutionen auseinandersetzen können.
Die geplanten Veränderungen sind aus meiner Sicht ein wichtiger Schritt zur Reform des kirchlichen Arbeitsrechtes. Ob damit aber gleichzeitig auch die gesellschaftlichen Anfragen angemessen beantwortet sind, ist zumindest zweifelhaft.
Spannung zwischen Arbeitsrecht und Kirchenrecht
Ich will an der Stelle noch auf eine innerkirchliche Fragestellung aufmerksam machen, auf die unlängst Professor Georg Bier (Universität Freiburg) hingewiesen hat. Die angedachte Neugestaltung der Grundordnung kann in konkreten Fällen dazu führen, dass kirchliches Arbeitsrecht und das allgemeine Kirchenrecht auseinanderfallen. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter könnte auf dem Hintergrund der aktuellen Lebenssituation einerseits vom Sakramentenempfang ausgeschlossen sein, während andererseits keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen. Man darf gespannt sein, wie die Kirche künftig mit dieser Spannung zwischen den Rechtssystemen umgehen wird.
Das eigenständige kirchliche Arbeitsrecht hat meiner Meinung nach nur Zukunft, wenn es tatsächlich gelingt, das Verhältnis von Dienstnehmern und Dienstgebern völlig neu zu definieren.
Die Katholische Kirche muss mit gutem Beispiel vorangehen, ihre rechtlichen Möglichkeiten nutzen und den Dienstnehmern deutlich mehr Mitbestimmungsrechte einräumen, als es das Betriebsverfassungsgesetz in der Wirtschaft ohnehin schon tut.
Veranstaltungsempfehlung
Diese aktuellen Diskussionen um die Novellierung der Grundordnung hat das Ludwigshafener Heinrich Pesch Haus aufgenommen und neue Angebote speziell für Vertreter*innen der Dienstgeber entwickelt. „Das kirchliche Arbeitsrecht kann im täglichen Leben nur dann funktionieren, wenn Dienstnehmer und Dienstgeber beide um die Regelungen wissen und sich daran halten. Deshalb gibt es künftig nicht nur Fortbildungen für Mitarbeitervertretungen, sondern auch für Dienstgeber“, sagt Thomas Sartingen, der die Dienstgeberakademie zusammen mit Gangolf Schüßler SJ leitet.
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