Zusammenleben  

Ist § 218 noch zeitgemäß?

Wer oder was schützt ungeborenes Leben heute?

Die Gießener Ärztin für Allgemeinmedizin, Kristina Hänel, betrieb eine Internetseite, auf der sie – neben anderen medizinischen Leistungen – auch die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen in ihrer Praxis mitteilte. Über einen Link bot sie ein PDF zum Download an, das allgemeine Informationen zum Schwangerschaftsabbruch sowie zu den von ihr in ihrer Praxis angewandten Methoden enthielt. Dafür wurde sie 2017 vom Gießener Amtsgericht wegen eines Verstoßes gegen § 219a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verbot der Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft) zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die – meines Erachtens im Grunde sogar berechtigte – Kritik an dieser Verurteilung führte letztlich zur Aufhebung von § 219a StGB durch den Deutschen Bundestag im Juni 2022. Viele sahen in der Debatte um die Abschaffung des § 219a StGB jedoch nur eine „Stellvertreterdiskussion“ um die Abschaffung des § 218 StGB. Und in der Tat: Inzwischen dringt auch Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) auf eine Abschaffung des § 218 StGB. Eine „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ soll der Frage nachgehen. Ob dies verfassungsrechtlich zulässig wäre, erscheint indessen höchst fraglich.

Von der tabuisierten Abtreibung zum gesetzlich geregelten Schwangerschaftsabbruch

Das Thema „Abtreibung“ oder – nach dem Sprachgebrauch des Strafgesetzbuchs seit 1976 – „Schwangerschaftsabbruch“ war bis Ende der sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts gesellschaftlich tabu und auch rechtspolitisch eher eine Randerscheinung. Erst nach dem Regierungsantritt der sozial-liberalen Koalition 1969 und den unangenehmen Fragen kritischer junger Menschen, nicht zuletzt in Verbindung mit der sogenannten Westdeutschen Studentenbewegung der 1960er Jahre, wurde die Thematik nach und nach in den Fokus der öffentlichen Diskussion gerückt. Am 6. Juni 1971 erschien schließlich eine Ausgabe des Magazins „Stern“, auf deren Titelblatt und weiteren Seiten 374 prominente und nicht prominente Frauen ihr Gesicht zeigten und bekannten: „Wir haben abgetrieben“.

Spätestens jetzt geriet der Gesetzgeber in Zugzwang, weil die ausnahmslose Strafbarkeit von Abtreibungen „auf dem Papier des StGB“ mit der offensichtlichen Folgenlosigkeit in der gesellschaftlichen Wirklichkeit erkennbar nicht mehr in Einklang stand. Dem Spannungsfeld zwischen dem Lebensschutz Ungeborener, den Freiheitsinteressen der Schwangeren und dem Schutz betroffener Frauen vor lebensgefährlichen Abtreibungen durch Kurpfuscher*innen in Wohnzimmern und Hinterhöfen versuchte der Gesetzgeber durch eine Reform der Gesetzgebung zum Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 ff. StGB) gerecht zu werden.

Das Indikationenmodell von 1976

Der Reformgesetzgeber strebte eine Regelung an, nach der unter bestimmten Voraussetzungen von Ärzten durchgeführte Schwangerschaftsabbrüche straffrei sein sollten. Ein 1975 vorgelegter Entwurf einer sogenannten Fristenlösung wurde jedoch durch das Bundesverfassungsgericht „in letzter Minute“ gestoppt und 1976 durch eine sogenannte Indikationslösung ersetzt: Sie sah die Straffreiheit eines Schwangerschaftsabbruchs vor bei

  • Gefahr für Leben und Gesundheit der Schwangeren (medizinische Indikation),
  • Gefahr einer schweren Schädigung des ungeborenen Kindes (eugenische Indikation, befristet auf 22 Wochen seit der Empfängnis)
  • Gefahr des Beruhens der Schwangerschaft auf einer Sexualstraftat (kriminologische Indikation, befristet auf 12 Wochen seit der Empfängnis)
  • -Gefahr einer schwerwiegenden Notlage (Notlagenindikation, befristet auf zwölf Wochen seit der Empfängnis).

Die Kombination von 1995: Fristenmodell mit Beratung ergänzt durch Indikationen

1995 wurde diese ausschließliche Indikationsregelung abgelöst durch ein Modell bestehend aus einem straffreien Zeitraum von zwölf Wochen seit der Empfängnis unter Voraussetzung einer Beratung (Fristenmodell) einerseits und einem Indikationsmodell andererseits. Das Fristenmodell ersetzte die allgemeine Notlagenindikation, das Indikationsmodell enthielt nur noch die medizinisch-soziale und die befristete kriminologische Indikation. Die eugenische Indikation hatte man abgeschafft, um eine Diskriminierung behinderter Ungeborener, d. h. eine Abtötung Ungeborener allein aus Gründen ihrer Behinderung, zu vermeiden. Dieser Schritt war gut gemeint, erwies sich indessen als „Schuss ins eigene Bein“. Denn die Fälle der Gefahr einer schweren Schädigung des ungeborenen Kindes (eugenischen Indikation) wurden jetzt der medizinisch-sozialen Indikation zugeschlagen mit der absurden Folge, dass mutmaßlich behinderte Ungeborene, selbst wenn sie sich bis zum Stadium der Lebensfähigkeit entwickelt hatten, jetzt bis zum Beginn der Geburt im Mutterleib straflos abgetötet werden durften.

Trotz dieser Unzulänglichkeiten erwies sich die Regelung von 1995 bis heute als alles in allem „erträgliche“, ausgewogene und tragfähige Lösung.

Strafrecht als ultima ratio

Es sollte freilich zu denken geben, dass trotz der unterschiedlichen Modelle die Zahl der registrierten legalen Schwangerschaftsabbrüche bei leicht abnehmender Tendenz in den letzten zehn Jahren mit ca. 100.000/Jahr relativ konstant geblieben ist. Insbesondere ließe sich eine Aussage, dass ein Fristenmodell die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche in die Höhe treibe – auch rechtsvergleichend – nicht belegen.

Auch als Strafrechtler muss man sich deshalb in aller Bescheidenheit fragen, ob sich existenzielle individuelle Konfliktlagen, wie sie durch eine ungewollte Schwangerschaft hervorgerufen werden, allein mit Hilfe strafrechtlicher Verbote befriedigend entscheiden, geschweige denn lösen lassen. Man darf die Wirksamkeit (straf-)rechtlicher Verbote nicht überschätzen. Denn die betroffene Schwangere steht vor einer Lebensfrage, die auch, wenn nicht sogar primär, durch die individuellen Lebensumstände, gesellschaftliche Prämissen und ethische Wertentscheidungen geprägt wird.

Handlungsleitend im Hinblick auf den Schutz des ungeborenen Lebens sind in Wirklichkeit nicht allein rechtliche Vorschriften, sondern vielmehr die sozialen Rahmenbedingungen und die Wertentscheidungen einer religiös geprägten Gesellschaftslehre.

Hier Hilfe anzubieten, bewirkt viel mehr als noch so ausgefeilte Gesetzestechniken.

Podiumsdiskussion der katholische Akademie Rhein-Neckar am 6. März

Die katholische Akademie Rhein-Neckar in Ludwigshafen will den aufgeworfenen Fragen am 6. März in einer Podiumsdiskussion nachgehen. Diskutieren werden Prof. Dr. Walter Gropp, Prof. Dr. Ursula Nothelle-Wildfeuer (Lehrstuhlinhaberin für Christliche Gesellschaftslehre an der Theologischen Fakultät der Universität Freiburg) und Regine Hölscher-Mulzer (Zentrale Fachstelle für Schwangerschaftsberatung, SkF Gesamtverein e. V. Dortmund). Seien Sie herzlich eingeladen!

Foto: © Andrii Yalanskyi/shutterstock.com


Walter Gropp

Nach seinem Abitur am Staatl. Theodor-Heuss-Gymnasium Ludwigshafen 1971 promovierte er 1981 an der Universität Tübingen bei Albin Eser. Das Thema seiner Dissertation lautete „Der straflose Schwangerschaftsabbruch“. 1990 folgte die Habilitation an der Universität Freiburg. Walter Gropp war Ordinarius für Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafrechtsvergleichung an den Universitäten Leipzig 1993–1998 und Gießen 1998–2018. 2012 wurde er von der Staatl. Universität Istanbul/Türkei zum Ehrendoktor ernannt, 2014 folgte die Ehrenpromotion der Universität Szeged/Ungarn.

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